gen Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde. Dass die Beschlagnahme in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen könnte, wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dokumentiert oder zumindest plausibilisiert und ist insbesondere mit Blick auf die insgesamt CHF 7'751.65 sowie Euro 2'400.00, welche der Beschwerdeführer am 10. August 2023 erneut auf sich getragen hatte, nicht rechtsgenüglich dargetan oder erkennbar.