von nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Dieser Verdacht wird durch die angegebenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 Z. 69 ff: nicht näher dokumentierter Online-Shop für Ladegeräte auf Amazon in Deutschland) bestärkt. Es besteht aktuell ohne Weiteres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zusätzlich Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.