Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.3). 5.4 Der vorliegende Beschluss ergeht unter Berücksichtigung der zusätzlich eingereichten Akten, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft kurz und die Verteidigung nicht mehr geäussert hat.