268 StPO statuiert ein Übermassverbot (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen).