Kostendeckungsbeschlagnahme nicht begründet wurde, zumal die vorderhand geltend gemachte und begründete Einziehungsbeschlagnahme für sich genommen hinreichend ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Tatverdacht (sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschlagnahme) im Beschwerdeverfahren ausführlich nachbegründet, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten angezeigt ist.