Im Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine konkreten Anhaltspunkte zum gehegten Tatverdacht enthält, ist eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, zumal die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für den Tatverdacht gegen ihn zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aufgrund der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 in Anbetracht der dortigen Vorhalte betreffend die vom Beschwerdeführer gefundenen Daktyspuren innerhalb der Indoor-Anlage bekannt gewesen sein dürften. Demgegenüber ist keine Verletzung darin zu erblicken, dass die eventualiter angeführte