2 gen. Die Höhe des Betrages und der Umstand, dass er diesen ohne vernünftigen Grund auf sich getragen habe, erhärte den Verdacht, dass dieses Geld aus einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stammen könnte. Dies gelte es weiter abzuklären, weshalb der Betrag beschlagnahmt werden müsse. Sekundär werde der Betrag zur Deckung allfälliger Bussen oder Verfahrenskosten beschlagnahmt. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV;