Der Beschwerdeführer ist Inhaber der beschlagnahmten Gelder, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung resp. der Herausgabe hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.