Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verzichtet. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Generalstaatsanwaltschaft zusätzliche Beweismittel (erneute Anhaltung des Beschwerdeführers sowie Haftanordnung) zu den Akten. Die Verteidigung hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen.