Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 273 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz (gewebsmässig) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 19. Juni 2023 (BM 23 2017) Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizier- ter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft CHF 8'145.40 aus den Effekten des Beschwerdeführers, welche anlässlich seiner Anhaltung am 14. Juni 2023 bei die- sem sichergestellt worden waren. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer). Mit Stellungnahme vom 19. Juli 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 20. Juli 2023 verzichtet. Mit Eingabe vom 14. August 2023 reichte die Generalstaatsan- waltschaft zusätzliche Beweismittel (erneute Anhaltung des Beschwerdeführers sowie Haftanordnung) zu den Akten. Die Verteidigung hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist Inhaber der beschlagnahmten Gelder, weshalb er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung resp. der Herausgabe hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Er ist dem- zufolge zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Noven Zum Prozessualen ist als Vorbemerkung darauf hinzuweisen, dass die Beschwer- dekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kogni- tion verfügt und Noven im Beschwerdeverfahren zulässig sind (BGE 141 IV 396 E. 4.4; 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.4; 1B_493/2016 vom 16. Juni 2017 E. 2; 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1). Die von der Generalstaatsanwalt- schaft nachgereichten Akten sind somit beachtlich. 4. Verletzung rechtliches Gehör 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Begründung seiner Beschwerde vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschlagnahmeverfügung ist damit begründet, der Beschuldigte stehe im Verdacht, in einem zu klärenden Umfang am Betrieb ei- ner Indooranlage zum Anbau von Marihuana mitgewirkt zu haben. Aufgrund seines unbekannten Aufenthalts habe nach ihm über eine längere Zeit gefahndet werden müssen und er habe letztlich per Zufall durch die Kantonspolizei Bern angehalten werden können. Dabei habe er den sichergestellten Bargeldbetrag auf sich getra- 2 gen. Die Höhe des Betrages und der Umstand, dass er diesen ohne vernünftigen Grund auf sich getragen habe, erhärte den Verdacht, dass dieses Geld aus einer il- legalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel stammen könnte. Dies gelte es weiter abzuklären, weshalb der Betrag beschlagnahmt wer- den müsse. Sekundär werde der Betrag zur Deckung allfälliger Bussen oder Ver- fahrenskosten beschlagnahmt. 4.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entschei- des zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rück- weisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung von Gehörs- mängeln im vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). 4.3 Im Umstand, dass die angefochtene Verfügung keine konkreten Anhaltspunkte zum gehegten Tatverdacht enthält, ist eine geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken, zumal die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, dass dem Beschwerdeführer die Gründe für den Tatverdacht gegen ihn zum Zeit- punkt der Beschlagnahme aufgrund der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 in Anbe- tracht der dortigen Vorhalte betreffend die vom Beschwerdeführer gefundenen Daktyspuren innerhalb der Indoor-Anlage bekannt gewesen sein dürften. Demge- genüber ist keine Verletzung darin zu erblicken, dass die eventualiter angeführte Kostendeckungsbeschlagnahme nicht begründet wurde, zumal die vorderhand gel- tend gemachte und begründete Einziehungsbeschlagnahme für sich genommen hinreichend ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat den Tatverdacht (sowie die wei- teren Voraussetzungen der Beschlagnahme) im Beschwerdeverfahren ausführlich nachbegründet, weshalb die festgestellte Gehörsverletzung im Beschwerdeverfah- ren als geheilt gelten kann und so lediglich eine Berücksichtigung bei den Verfah- renskosten angezeigt ist. 3 5. 5.1 Nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson unter anderem beschlagnahmt wer- den, wenn die Gegenstände oder Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind. Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhal- tung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einziehung durch das Sachge- richt «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurtei- len. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offen- sichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder da- zu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerte Unschuldsvermutung gilt im Einzie- hungsrecht nicht. Wohl hat der Staat dennoch sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung zu beweisen. Wer der Einziehung entgegenstehende Tatsachen be- hauptet, muss bei der Beweiserhebung jedoch in zumutbarer Weise mitwirken (vgl. Urteile 6B_379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 6.5.2.2; 6B_1042/2019 vom 2. April 2020 E. 2.2.2). 5.2 Gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfah- renskosten und Entschädigungen (Bst. a) sowie der Geldstrafen und Bussen (Bst. b). Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht (Art. 268 Abs. 2 StPO). Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögens- werte, die nach den Art. 92-94 SchKG nicht pfändbar sind (Art. 268 Abs. 3 StPO). 5.3 Die Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und Art. 268 StPO kann sich auch auf rechtmässig erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erstrecken. Aus diesem Grund sehen Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO restrikti- vere Voraussetzungen vor, als sie bei einer Einziehungsbeschlagnahme von De- liktsgut oder deliktischem Profit (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO) bzw. bei einer Be- schlagnahmung von Vermögenswerten zur Rückgabe an den Geschädigten (Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO) gelten (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.1 und 4.2). Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO stellen gesetzliche Konkretisierungen des Ver- hältnismässigkeitsprinzips dar. Nicht anzutasten ist, was die beschuldigte Person und ihre Familie für einen angemessenen Unterhalt benötigen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.1 f.). Das Verhältnismässig- keitsprinzip verlangt nach der Rechtsprechung zudem, dass Anhaltspunkte dafür 4 bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihrer möglichen Zahlungspflicht ent- ziehen könnte, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens (Urteile des Bundesgerichts 1B_162/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 2.1; 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3; 1B_109/2014 vom 3. November 2014 E. 4.3). Entsprechend ihrer Natur als proviso- rische konservative prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässig- keit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzu- heben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Art. 268 StPO statuiert ein Übermassverbot (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.4.3; 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.1; 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3). Das Übermassverbot ist verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Eine Schätzung, auf welchen Gesamtbetrag sich die effektiv zu tilgenden Kosten, Ent- schädigungen, Geldstrafen und Bussen wahrscheinlich ungefähr belaufen, erweist sich bei Einleitung des Vorverfahrens als schwierig. Die diesbezüglichen Anforde- rungen an die Begründung der Deckungsbeschlagnahme sind zu diesem Zeitpunkt daher gering, nehmen im Lauf des Verfahrens jedoch zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.3). 5.4 Der vorliegende Beschluss ergeht unter Berücksichtigung der zusätzlich einge- reichten Akten, zu welchen sich die Staatsanwaltschaft kurz und die Verteidigung nicht mehr geäussert hat. In Anbetracht der beim Beschwerdeführer am 9. August 2023 sichergestellten 46.8 Gramm Kokain und der Statistik 2022 der Schweizeri- schen Gesellschaft für Rechtsmedizin betreffend den durchschnittlichen Reinheits- grad von beschlagnahmtem Kokain in der Konfiskationsgrösse zwischen 10 und 100 Gramm von 75% besteht ein hinreichender Verdacht, dass es sich dabei um eine qualifizierte Menge Kokain handeln dürfte und dass der überwiegende Teil da- von nicht für den Eigenkonsum bestimmt war. Dieser Verdacht wird durch die an- gegebenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. das Protokoll der Hafteröffnung vom 15. Juni 2023 Z. 69 ff: nicht näher dokumentierter Online-Shop für Ladegeräte auf Amazon in Deutschland) bestärkt. Es besteht aktuell ohne Wei- teres ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen men- genmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und zusätzlich Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 5.5 Mit Blick auf die Möglichkeit einer Kostendeckungsbeschlagnahme kann vorliegend offenbleiben, ob die Voraussetzungen für eine Einziehungsbeschlagnahme gege- ben sind. Für Erstere sind die Voraussetzungen erfüllt: Mit Blick auf das vorgewor- fene Delikt, die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft und die Unter- suchungshaft des Beschwerdeführers besteht eine hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass Verfahrenskosten inkl. amtliche Verteidigung sowie eine allfällige Busse oder Geldstrafe den beschlagnahmten Betrag von CHF 8'145.40 übersteigen wer- den. Es bestehen weiter Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer sich 5 Zahlungspflichten entziehen könnte, zumal er teilweise in Deutschland lebt, in Bern an einer falschen Adresse angemeldet war, zur Fahndung ausgeschrieben werden musste und erst nach zwei Monaten am 14. Juni 2023 von der Staatsanwaltschaft angehalten werden konnte (vgl. zu all diesen Punkten das Protokoll der Hafteröff- nung vom 15. Juni 2023 Z. 37 ff.), am 4. August 2023 einen Einvernahmetermin angeblich aufgrund eines verpassten Fluges nicht wahrnahm (vgl. das Hafteröff- nungsprotokoll vom 11. August 2023 Z. 53) und zudem gemäss neu eingereichtem Berichtsrapport vom 10. August 2023 eine Busse von CHF 200.00 gegen ihn we- gen Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wurde. Dass die Be- schlagnahme in das Existenzminimum des Beschwerdeführers eingreifen könnte, wurde in der Beschwerde nicht hinreichend dokumentiert oder zumindest plausibili- siert und ist insbesondere mit Blick auf die insgesamt CHF 7'751.65 sowie Euro 2'400.00, welche der Beschwerdeführer am 10. August 2023 erneut auf sich getra- gen hatte, nicht rechtsgenüglich dargetan oder erkennbar. Die Beschlagnahme der CHF 8'145.40 erweist sich insofern auch als geeignet und erforderlich zur Siche- rung der Verfahrenskosten sowie allfälliger Bussen und Geldstrafen und ist verhält- nismässig. 6. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten betreffend die in der Beschwerdebegrün- dung (kein diesbezüglicher Antrag) gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs be- gründet, gemessen an der beantragten Aufhebung der Verfügung aber unbegrün- det. Sie ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'200.00. Nachdem der Beschwerdeführer in der Hauptsache unterliegt, allerdings eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt wurde, werden die Kosten im Umfang 4/5, ausmachend CHF 960.00, dem Beschwerde- führer auferlegt. Die restlichen Kosten von CHF 240.00 sind vom Kanton Bern zu tragen. 8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Dabei wird zu beachten sein, dass der Beschwerdeführer im Umfang von einem Fünftel von der Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO befreit ist. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'200.00 und dem Beschwerdeführer im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 960.00, auferlegt. Die Kos- ten im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 240.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rück- und Nachzahlungspflicht entfällt im Umfang von einem Fünftel. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 26. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7