2. Der Antrag des Beschwerdeführers, es seien die von D.________ aufgenommene Tonaufnahme des Telefongesprächs vom 5. Juni 2023, 21:25 Uhr, zwischen diesem und dem Beschwerdeführer sowie der Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären, wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.