___ oder ihm bekannten Prüflingen, in Kontakt zu treten. Da die Kollusionsgefahr derzeit beträchtlich ist und der Beschwerdeführer – wie erwähnt (E. 6.2.3) – ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben dürfte, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass er sich an ein Kontaktverbot halten würde. Auch mit elektronischer Überwachung liesse sich eine Kontaktaufnahme nicht ausschliessen. 8.2.5 Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.