_ bestehen sollte, was vorliegend offenbleiben kann, eine 13 Inhaftierung des Beschwerdeführers geeignet ist, um die von ihm ausgehende Verdunklungsgefahr (E. 6.2) zu bannen. Die aktuell vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr – wenn auch in geringerem Masse – bestünde im Übrigen auch dann fort, wenn I.________ festgenommen würde. 8.2.4 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Anordnung von Ersatzmassnahmen (Auflagen zum Aufenthaltsort in der Form der Eingrenzung [«Hausarrest»], Kontaktverbot zu I.____