Wie erwähnt (E. 6.2.1), gilt es vielmehr, Umfeldabklärungen vorzunehmen, die beim Beschwerdeführer sichergestellten elektronischen Geräte und dessen Onlineprofile auszuwerten und dessen Bankunterlagen zu edieren. Auch sollen weitere Personen (Prüflinge und «Anbieter») identifiziert und befragt werden. Mit dem Zwangsmassnahmengericht erweist demnach auch die Dauer der Untersuchungshaft als verhältnismässig. 8.2.3 Soweit sinngemäss vorgebracht wird, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers unverhältnismässig sei, zumal die Prüflinge von I.________