Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Dies gilt sowohl für den Strafrahmen als auch für die Strafart. Jedenfalls ergeben sich mit Blick auf die dem Beschwerdeführer derzeit vorgeworfenen Straftaten und den Stand des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Anordnung der Untersuchungshaft von drei Monaten bereits Überhaft besteht.