253 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 SVG) und die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179bis StGB) werden beide mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Die Art und die Höhe der Strafe, welche den Beschwerdeführer im Verurteilungsfall erwarten wird, lässt sich aufgrund des offenen Umfangs seiner deliktischen Tätigkeit im aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschätzen.