Entgegen der Vorbringen der Verteidigung kann gestützt auf die aktuellen Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers auf ein einmaliges Begleiten eines Prüflings zum Strassenverkehrsamt beschränkt. Vielmehr wird dem Beschwerdeführer vorgeworfenen, in mehreren Fällen mittäterschaftlich, professionell und gewerbsmässig theoretische Fahrprüfungen manipuliert zu haben. Der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor und stellt damit ein Verbrechen dar (Art. 10 Abs. 2 StGB).