133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2022 vom 24. März 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 8.2 Entgegen dem Beschwerdeführer erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig: 8.2.1 Wie den der Kammer vorliegenden Akten entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 festgenommen, worauf das Zwangsmassnahmengericht am 23. Juni 2023 die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten bis zum 20. September 2023 anordnete.