Insgesamt dürfte der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Verteidigung kann mithin nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass die Kollusionsgefahr – wenn überhaupt – von I.________ ausgehe. 7.3 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Kollusionsgefahr somit zu Recht bejaht.