Wie der Beschwerdeführer an das Mobiltelefon gelangte und es anschliessend in seine Zelle brachte, bleibt unklar. Mit der Staatsanwaltschaft erweist sich die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers in Anbetracht der strengen Eintrittskontrollen beim Eintritt in den Gefängnisbetrieb als eher unglaubhaft. Damit hat sich die bereits anlässlich des Haftentscheides bestehende Kollusionsgefahr noch weiter konkretisiert. Insgesamt dürfte der Beschwerdeführer ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.