Aus Angst, man könnte es nun entdecken, habe er dieses auf seinem rechten Knie zerbrochen und vorgehabt, die Einzelteile im WC «verschwinden» zu lassen. Wie die Staatsanwaltschaft oberinstanzlich vorbringt, erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er das Mobiltelefon «in seiner Tasche vergessen habe», wenig glaubhaft, wurde er doch anlässlich der Anhaltung sowohl von der Aussenfahndung wie auch nachfolgend beim Eintritt durch das Gefängnispersonal einer Effektenkontrolle unterzogen. Wie der Beschwerdeführer an das Mobiltelefon gelangte und es anschliessend in seine Zelle brachte, bleibt unklar.