_, getroffen hat oder nicht, kann offengelassen werden, zumal eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers unweigerlich zu bejahen ist. Dass diese fortbesteht, zeigt alsdann der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag möglichst klein zu halten versucht, wenn er bestreitet, mehr getan zu haben, als D.________ zum Strassenverkehrsamt begleitet zu haben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass das Regionalgefängnis Thun am 23. Juni 2023 eine Disziplinarverfügung gegen den Beschwerdeführer erlassen hat. Daraus geht hervor, dass es am 22. Juni 2023 in der Zelle des Beschwerdeführers ein Brandereignis gegeben hatte.