davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit hatte zu kolludieren, sondern sowohl vor als auch nach der Anhaltung von I.________ am 10. März 2023 bereits konkrete Kollusionshandlungen vorgenommen hat (vgl. delegierte Einvernahmen D.________ vom 13. Juni 2023, S. 3 Z. 94-106; vom 29. Juni 2023, S. 7 Z. 242-279). Ob der Beschwerdeführer auch bereits Absprachen mit anderen (Haupt-)Beteiligten, namentlich I.________, getroffen hat oder nicht, kann offengelassen werden, zumal eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers unweigerlich zu bejahen ist.