Die Staatsanwaltschaft führt sodann zu Recht aus, dass sich eine Kontaktaufnahme des in Freiheit belassenen Beschwerdeführers mit kollusionsgefährdeten Personen und eine nachfolgende Absprache als äusserst wahrscheinlich erweist. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung muss angesichts der glaubhaften – und mit den jüngsten Ermittlungsergebnissen korrespondierenden – Aussagen von D.________ (E. 5.4.2, 5.4.3 und 5.5.2) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit hatte zu kolludieren, sondern sowohl vor als auch nach der Anhaltung von I.__