11 gilt für allfällig weitere, noch zu ermittelnde «Unterstützer». Die so erlangten Erkenntnisse gilt es alsdann auszuwerten und den Beschwerdeführer erneut zu befragen, ohne dass sich dieser vorgängig absprechen konnte. 7.2.3 Die Staatsanwaltschaft führt sodann zu Recht aus, dass sich eine Kontaktaufnahme des in Freiheit belassenen Beschwerdeführers mit kollusionsgefährdeten Personen und eine nachfolgende Absprache als äusserst wahrscheinlich erweist.