Auch wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits mehrere Personen einvernommen worden waren, wurden gemäss den Vorbringen der Verteidigung seit dem Entscheid der Vorinstanz mindestens 15 Einvernahmen durchgeführt, womit im Zeitpunkt der Haftanordnung durchaus Raum für Kollusionshandlungen bestanden hat. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Eine zwischenzeitliche Befragung aller bereits identifizierten Prüflinge ist aus den der Kammer vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird seitens der Verteidigung auch nicht geltend gemacht.