Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gilt es vorliegend nicht nur, Absprachen mit anderen Haupttatbeteiligten, insbesondere I.________, sondern auch eine Beeinflussung der bis dato 37 identifizierten Prüflinge, welche anlässlich der Tatbegehung mit den jeweiligen «Anbietern» mittäterschaftlich agierten, zu vermeiden. Auch wenn zum Zeitpunkt der Haftanordnung bereits mehrere Personen einvernommen worden waren, wurden gemäss den Vorbringen der Verteidigung seit dem Entscheid der Vorinstanz mindestens 15 Einvernahmen durchgeführt, womit im Zeitpunkt der Haftanordnung durchaus Raum für Kollusionshandlungen bestanden hat.