je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Beweise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusionsgefahr tendenziell zu verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1). 7.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde: