S. 8 373-374). Zuletzt gab auch der geständige H.________ zu Protokoll, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die «Prüfungsunterstützung» organisiert habe und eine weitere Person gekommen sei, um ihn mit den erforderlichen technischen Hilfsmitteln auszurüsten (vgl. Einvernahme H.________ vom 3. Juli 2023 S. 5 Z. 200-202; S. 6 Z. 247-251; S. 8 Z. 314-318; S. 327-330). 6.6 Nach dem Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den dringenden Tatverdacht beim gegenwärtigen Verfahrenszeitpunkt als genügend erhärtet.