(Adresse). Daraus wird mit der Staatsanwaltschaft deutlich, dass D.________ den Weg vom Hauptbahnhof Bern zur Wohnung des Beschwerdeführers, welche in einem Mehrfamilienhausquartier liegt, problemlos fand, obschon er sich gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nie dort aufgehalten haben soll (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2023, S. 9 Z. 289-290). Zum anderen wurde zwischenzeitlich ein vom Beschwerdeführer mit D.________ geführtes Telefongespräch übersetzt.