Mit der Staatsanwaltschaft erweist es sich als unwahrscheinlich, dass D.________ eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in diesem Detaillierungsgrad erfinden und über zwei Einvernahmen hinweg überwiegend gleichbleibend wiedergeben könnte. Zudem ist festzustellen, dass die Schilderungen D.________ auch mit den weiteren mittlerweile erhobenen Beweismitteln korrespondieren. Zum einen wurde am 4. Juli 2023 mit D.________ ein Treffen in Bern mit dem Ziel vereinbart, der Polizei in Unkenntnis der Adresse die Reiseroute vom Bahnhof