Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme im Haftbeschwerdeverfahren vorbringt, bestätigte D.________ seine Aussagen anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme (vgl. namentlich parteiöffentliche Einvernahme D.________ von vom 29. Juni 2023 S. 4-7 Z. 145-279). Mit der Staatsanwaltschaft erweist es sich als unwahrscheinlich, dass D.________ eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführers in diesem Detaillierungsgrad erfinden und über zwei Einvernahmen hinweg überwiegend gleichbleibend wiedergeben könnte.