der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG (Gehilfenschaft zu Versuch) schuldig erklärt wurden. Im weiteren Verfahren wird zu prüfen sein, worin genau die mutmasslichen Tatbeiträge des Beschwerdeführers und seines Schwagers bestehen. 6.5 Darüber hinaus gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass sich der dringende Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer während laufendem Beschwerdeverfahren weiter erhärtet hat: 6.5.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme im Haftbeschwerdeverfahren vorbringt, bestätigte D.___