_ vom 6. April 2023, S. 5 199-203). Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss aktenkundigem Behördenauszug aus dem Strafregister- Informationssystem bereits wegen Gehilfenschaft zum Versuch des Erschleichens von Ausweisen oder Bewilligungen für den Strassenverkehr (Art. 97 Abs. 1 Bst. d des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und I.________ der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des SVG (Gehilfenschaft zu Versuch) schuldig erklärt wurden.