Inwiefern D.________ seine eigenen mutmasslichen Taten relativieren und eine Besserstellung im gegen ihn geführten Strafverfahren erwirken will, indem er den Beschwerdeführer über den tatsächlichen Tatbeitrag hinaus beschuldigt, wird von der Verteidigung nicht erörtert und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig erhellt, weshalb D.________ den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigen sollte. Auch wenn es sich im Entscheidzeitpunkt bei D.________ um die einzige Person handelte, die den Beschwerdeführer explizit belastet hatte, ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht auf die glaubhaften Aussagen von D.___