die Prüfungsmanipulation anlässlich seiner ersten Einvernahme bestritten hat, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Sein anfängliches Aussageverhalten lässt sich vielmehr dadurch erklären, dass beim aktuellen Verfahrensstand davon ausgegangen werden muss, dass er davor bereits vom Beschwerdeführer unter Druck gesetzt worden war und Angst vor möglichen Konsequenzen hatte. Zudem vermutet er eine Sachbeschädigung an seinem Fahrzeug durch das Umfeld «des Berners» (vgl. delegierte Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2023, S. 1 Z. 21-23; S. 3 Z. 84-88 und 94-106; S. 4 Z. 132-133; S. 5 Z. 194- 195). Inwiefern D.__