Z. 146-165). Auf der Fotovorweisung erkannte D.________ alsdann den Beschwerdeführer als «den Berner» sowie I.________ als «den Deutschen» (a.a.O., S. 4 Z. 167-172; S. 5-6 Z. 226-232). Insgesamt handelt es sich dabei mit der Staatsanwaltschaft um sehr detaillierte, logisch konsequente und damit äusserst glaubhafte Erzählungen. 6.4.3 Dass D.________ die Prüfungsmanipulation anlässlich seiner ersten Einvernahme bestritten hat, schmälert die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht.