am 13. Juni 2023 erneut delegiert einvernommen. 6.4.2 Entgegen der Darstellungen des Beschwerdeführers erweisen sich die Aussagen von D.________ zumindest im aktuellen Zeitpunkt als glaubhaft. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme im Beschwerdeverfahren festhält, schilderte er anlässlich der zweiten delegierten Einvernahme detailliert, wie er mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei und dieser eine Person aus Deutschland kontaktiert habe. Konkret führte er aus, dass es zwei Personen gebe. Der eine lebe in Bern, während der andere von Deutschland komme.