Dabei bestritt er die ihm vorgeworfene Prüfungsmanipulation – wie von der Verteidigung angeführt – und gab an, auf den ihm vorgelegten Fotovorweisungen niemanden zu erkennen (vgl. a.a.O., S. 7-8 Z. 288-335). Am 5. Juni 2023 meldete sich sein Nachbar K.________ telefonisch bei der Kantonspolizei Bern und erklärte, dass er von D.________ damit beauftragt worden sei, die Polizei darüber zu informieren, dass dieser bei der Theorieprüfung «betrogen» habe. Zudem gab er sinngemäss an, dass D.________ die Person kenne, der er Geld habe bezahlen müssen. Diese wohne in Bern; er (D.__