Zu berücksichtigen sei auch, dass D.________ ausgeführt habe, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe. Ein erstes Mal hätten sie sich zum Besprechen der «Dienstleistung» in einem Café am Bahnhof getroffen; das zweite Treffen (inkl. Übergabe der CHF 1'500.00) habe alsdann beim Beschwerdeführer zuhause stattgefunden. Den Aussagen von D.________ zufolge gehe der Tatbeitrag des Beschwerdeführers somit wesentlich weiter als das blosse Begleiten von D.________ zum Strassenverkehrsamt. Schliesslich wurde festgehalten, dass die Tatsache, dass bisher keine der