6.3 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht gestützt auf den Haftantrag und die eingereichten amtlichen Akten. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung hielt es fest, dass der Umstand, dass sich I.________ gegenüber J.________ als «S.________ (Name)» ausgegeben haben könnte, nichts daran ändere, dass D.________ ausgesagt habe, dass der Beschwerdeführer ihn zum Strassenverkehrsamt gefahren habe und es «der Deutsche» gewesen sei, der ihn mit technischen Geräten ausgestattet habe. Zu berücksichtigen sei auch, dass D.________ ausgeführt habe, dass er mehrfach mit dem Beschwerdeführer Kontakt gehabt habe.