gefilmt und das Bildmaterial an die unterstützende Person übermittelt worden sei, bestehe darüber hinaus der dringende Tatverdacht einer Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Aus den Akten der Kantonspolizei Zürich bzw. der Stadtpolizei Winterthur sowie den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich zudem, dass dieser bereits 2021 in einem ähnlich gearteten Fall tätig geworden sei. Aufgrund der im damaligen Verfahren gemachten Aussagen bestehe überdies der Verdacht, dass neben dem Beschwerdeführer und seinem Schwager noch weitere Personen beteiligt seien.