Dadurch hätten die Tatbeteiligten bewirkt, dass die Prüfungsexperten rechtserhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet hätten, bzw. Lernfahrausweise durch Verschweigen erheblicher Tatsachen erschlichen. Zumal sich die Prüflinge mit einer nicht erkennbaren Knopfkamera als Aufnahmegerät am Hemd ausgerüstet in die Prüfungslokale der entsprechenden Strassenverkehrsämter begeben hätten und die «Prüfungsunterstützung» dadurch erfolgt sei, dass nicht nur die Fragen der theoretischen Führerscheinprüfung, sondern insbesondere auch das Prüfungslokal ohne Einverständnis des Prüfungsexperten oder des zuständigen Strassenverkehrsamts