Die Prüflinge hätten dies getan, weil sie alleine und ohne unrechtmässige Unterstützung aufgrund fehlender Verkehrsregelkenntnisse und ungenügender sprachlicher Fähigkeiten keine realistische Chance gehabt hätten, die theoretische Führerscheinprüfung zu bestehen und zur praktischen Führerscheinprüfung und damit zum Erwerb des Führerausweises zugelassen zu werden. Dadurch hätten die Tatbeteiligten bewirkt, dass die Prüfungsexperten rechtserhebliche Tatsachen unrichtig beurkundet hätten, bzw. Lernfahrausweise durch Verschweigen erheblicher Tatsachen erschlichen.