4 i.V.m. Art. 237 f. StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023, E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigen.