Es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstinstanzlich über die Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der betreffenden Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 in den Untersuchungsakten zu befinden. Ein entsprechender Antrag wäre vorab bei der Staatsanwaltschaft zu stellen, was gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 offenbar auch geschehen ist.