Beschluss Obergericht des Kantons Bern BK 23 164 vom 25. Mai 2023 E. 3.4). Mit den beschwerdeführerischen Ausführungen wird nicht genügend dargelegt, dass die Tonaufnahme offensichtlich ungültig bzw. unverwertbar erscheint, weshalb der Antrag insoweit abzuweisen ist, als er sich auf die Akten BK 23 272 bezieht. Soweit sich der Antrag auf die Akten des Hauptverfahrens (O 23 956) erstreckt, ist darauf nicht einzutreten. Es nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, erstinstanzlich über die Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der betreffenden Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 in den Untersuchungsakten zu befinden.