Die Tonaufnahme sei «mutmasslich ohne Kenntnis und ohne Einwilligung des Beschwerdeführers» erlangt worden. Daraus wird deutlich, dass es sich beim genannten Vorbringen zurzeit lediglich um eine nicht näher substantiierte Vermutung der Verteidigung handelt. Dass in Aussicht gestellt wird, gegen D.________ Strafantrag wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu stellen, ändert nichts daran. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen.