3 4.2 Inwiefern die fraglichen Tonaufnahmen rechtswidrig erlangt worden sein sollen, wird nicht rechtsgenüglich dargelegt. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen der Verteidigung auf die blosse Behauptung, wonach der Beschwerdeführer – sofern er am 5. Juni 2023 tatsächlich ein Telefonat mit D.________ geführt habe – «keine Kenntnis davon gehabt haben dürfte», dass das Gespräch aufgezeichnet werde. Die Tonaufnahme sei «mutmasslich ohne Kenntnis und ohne Einwilligung des Beschwerdeführers» erlangt worden.