Die Tonaufnahmen und die diesbezügliche Übersetzung im Berichtsrapport vom 28. Juni 2023 seien im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel zuzulassen, aus den Akten zu weisen, eventualiter als unverwertbar zu erklären. Dabei wird nicht weiter dargelegt, aus welchen Akten die fraglichen Beweismittel zu weisen sind.